Versteuerung: Elektroauto oder Plug-in-Hybrid als Firmenwagen nutzen
Beschäftigte, die vom Arbeitgeber ein Elektroauto als Firmenwagen gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen, profitieren von einem Steuervorteil im Vergleich zum konventionellen Verbrenner. Der finanzielle Vorteil – sogenannter geldwerter Vortei muss versteuert werden. Voraussetzung: Der Bruttolistenpreis beträgt höchstens 60.000 Euro. Dann muss er monatlich nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwertem Vorteil besteuert werden. Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von über 60.000 Euro gilt der Satz von 0,5 Prozent. Für Plug-in-Hybride veranschlagt das Finanzamt 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil. Dieser Satz greift allerdings nur bei einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO₂-Emission pro Kilometer nach WLTP.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Besteuerung:
- Führen eines Fahrtenbuchs: Jede Fahrt muss dokumentiert werden. Außerdem müssen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten nachgewiesen werden. Anschließend sind letztere durch die Jahresfahrleistung zu teilen. So errechnet sich der Preis für jeden gefahrenen Kilometer. Dieser Preis wird anschließend mit der privat gefahrenen Strecke multipliziert. Daraus ergibt sich der in der Steuererklärung anzugebende geldwerte Vorteil.
- Pauschale Versteuerung: Wer sich für diese Form der Versteuerung entscheidet, kann aufs Fahrtenbuch verzichten, muss aber monatlich einen von der Antriebsart abhängigen Prozentsatz des Bruttolistenpreises zum zu versteuernden Einkommen addieren. Rabatte sind für die Berechnung des geldwerten Vorteils irrelevant: Einen Abzug auch marktüblicher Rabatte vom Listenpreis lässt das Gesetz nicht zu. Das gilt ebenfalls für günstig erworbene Gebrauchtfahrzeuge oder Autos mit Tageszulassung.
Ein Wechsel zwischen den beiden Möglichkeiten ist während des Jahres nicht möglich.